Der Verein heißt «Fördererkreis Landschafts- und Sportplatzbauliche Forschung». Sitz des Vereins ist Falkenstein/Harz; er ist im Vereinsregister eingetragen (VR 36633). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschafts- und Sportplatzbaulichen Forschung sowohl hinsichtlich wissenschaftlicher Grundlagenuntersuchungen als auch anwendungsbezogener Objektversuche. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Fördererkreises kann nur werden, wer sich zur vorbehaltlosen Unterstützung des Vereinszwecks verpflichtet.
Mitglieder des Fördererkreises sollten Ausführungsbetriebe des Landschafts- und Sportplatzbaues, einschlägige Planungsbüros und Wirtschaftsunternehmen sowie Kommunen, Gesellschaften und Verbände, ferner Einzelpersonen aus Forschung und Lehre sein.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Konkurs, Liquidation, bei zweijähriger Beitragsschuld oder mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Für Personen, die sich in besonderem Maße für den Fördererkreis verdient gemacht haben, kann der Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft vorschlagen, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt wird. Die Ehrenmitgliedschaft wird beitragsfrei gestellt.
Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beiträge und sonstigen Zuwendungen dienen dem Vereinszweck.
Organe des Fördererkreises sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder in seinem Auftrag, unter Einhaltung einer Frist von wenigstens 4 Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist möglichst mit einer wissenschaftlichen Fachveranstaltung zu verbinden.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Beschlußfassung über die Beitragsordnung.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Anträge, die während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, können nur mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder zugelassen werden. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, dann wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für den Rest der Wahlperiode nachgewählt.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören alle Angelegenheiten des Fördererkreises, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere Realisierung des Vereinszweckes durch
a) Konkretisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung hinsichtlich Mittelbeschaffung und Mittelvergabe;
b) vorläufige Beschlußfassung in allen Fällen, in denen eine rechtzeitige Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht möglich ist;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich der Rechnungslegung;
d) Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzungsänderungen sind nur mit 3/4 der anwesenden Mitglieder möglich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu je 50% an die Rasenfachstelle im Institut für Kulturpflanzenwissenschaften der Universität Hohenheim und an das Institut für Agrartechnik der Universität Hohenheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung des Vereins zu verwenden haben.
Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung des Fördererkreises am 16.06.2016 einstimmig beschlossen.