Satzung

SATZUNG DES «FÖRDERERKREIS LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZ­BAU­LICHE FORSCHUNG E.V.»
§ 1 Name und Sitz

Der Verein heißt «Fördererkreis Landschafts- und Sportplatzbau­liche Forschung». Sitz des Vereins ist Falkenstein/Harz; er ist im Vereinsregister eingetragen (VR 36633). Der Verein verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschafts- und Sport­platzbaulichen Forschung sowohl hinsichtlich wissenschaftlicher Grundlagenuntersuchungen als auch anwendungsbezogener Ob­jektversuche. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Anregung und Begründung von Forschungs- und Entwicklungs­projekten,
  • Begutachtung von Forschungsthemen,
  • Vergabe und Finanzierung von Forschungs-, Entwicklungs- und Untersuchungs­aufträgen an Universitäten, Hochschulen, For­schungsanstalten sowie ein­schlägige Versuchs- und Unter­suchungsanstalten,
  • ideelle Förderung von Forschung sowie Mitwirkung in Kuratorien.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Fördererkreises kann nur werden, wer sich zur vorbe­haltlosen Unter­stützung des Vereinszwecks verpflichtet.
Mitglieder des Fördererkreises sollten Ausführungsbetriebe des Landschafts- und Sport­platzbaues, einschlägige Planungsbüros und Wirtschaftsunternehmen sowie Kommunen, Gesell­schaften und Verbände, ferner Einzelpersonen aus Forschung und Lehre sein.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Konkurs, Liquidation, bei zweijähriger Beitragsschuld oder mit einer Kündi­gungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Austritts­erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Für Personen, die sich in besonderem Maße für den Fördererkreis verdient gemacht haben, kann der Vorstand eine Ehrenmitglied­schaft vorschlagen, über die in der Mitgliederversammlung abge­stimmt wird. Die Ehrenmitgliedschaft wird beitragsfrei gestellt.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Das Nähere be­stimmt die Bei­trags­ordnung, die von der Mitgliederversammlung be­schlossen wird. Die Beiträge und sonstigen Zuwendungen dienen dem Vereinszweck.

 

§ 5 Organe des Förderkreises

Organe des Fördererkreises sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.  

§ 6 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederver­sammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsit­zenden oder in seinem Auftrag, unter Einhaltung einer Frist von we­nigstens 4 Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist möglichst mit einer wissenschaftli­chen Fachver­anstal­tung zu verbinden.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Stim­menmehrheit der Erschienenen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Beschlußfassung über die Beitragsordnung.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Anträge, die während der Mitglieder­versammlung eingebracht werden, können nur mit Zustim­mung von 3/4 der anwesen­den Mitglieder zugelassen werden. Über jede Mitg­lieder­ver­sammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vor­sitzenden zu unter­zeich­nen ist.  

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied
  • und drei Beisitzern.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, dann wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für den Rest der Wahlperiode nachgewählt.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertre­ten. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören alle Angelegenheiten des Fördererkreises, die nicht der Mitgliederversammlung vorbe­halten sind, insbesondere Realisierung des Vereinszweckes durch
a) Konkretisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung hin­sichtlich Mittel­be­schaffung und Mittelvergabe;
b) vorläufige Beschlußfassung in allen Fällen, in denen eine rechtzeitige Ent­schei­dung der Mitgliederversammlung nicht möglich ist;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich der Rech­nungslegung;
d) Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.  

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind nur mit 3/4 der anwesenden Mitglieder möglich.  

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu je 50% an die Rasenfachstelle im Institut für Kulturpflanzenwissenschaften der Universität Hohenheim und an das Institut für Agrartechnik der Universität Hohenheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung des Vereins zu verwenden haben.

Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung des Fördererkreises am 16.06.2016 einstimmig beschlossen.